Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 9 Kapitalversicherungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/9#abs-1 (1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, der für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/9#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungsbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/9#abs-3 (3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile für Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krankheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/9#abs-4 (4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von mindestens 50 Prozent des gezahlten Beitrags als Rückkaufswert (§ 169 des Versicherungsvertragsgesetzes) erstattet oder der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung (§ 165 des Versicherungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/9#abs-5 (5) Die Gewinnanteile werden verwendet
Änderungsverlauf
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07.03.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I 451)
BGBl. 2009 I S. 451
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631)
BGBl. 2007 I S. 2631
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